Obwohl er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h einhielt, wurde ihm das Wheelen zum Verhängnis - weil er "mindestens 10 Meter" auf dem Hinterrad gefahren ist.
Zwei Beamte der Gemeindeaufsicht verfolgten ihn in einem zivilen Dienstfahrzeug,
hielten ihn an und entzogen ihm den Mopedschein.
Seine Fahrweise wurde als „besonders gefährlich“ eingestuft, insbesondere weil die Sicht auf den Eingang der Wohnanlage durch mehrere parkende Autos eingeschränkt war.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass dem Vorarlberger Mopedfahrer nach seinem „Wheelie“ ein Führerscheinentzug von sechs Monaten sowie eine Nachschulung für „verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker“ drohen (VwGH 24.6.2024 Ra 2024/11/0062).