Fahrzeuge müssen in Österreich gemäß § 57a Kraftfahrgesetz in regelmäßigen Abständen auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden. Pkw, Mopeds und Motorräder sowie Anhänger bis 3,5t verfügen dazu über ein Zeitfenster von sechs Monaten, das einen Monat vor dem auf der Plakette eingestanzten Termin beginnt und vier Monate nach Ablauf des Lochungsmonats endet. LKW, sonstige Anhänger, Taxi sowie Rettungsfahrzeuge verfügen nicht über eine 4-monatige Toleranzfrist nach der Lochung der Plakette. Mit einem abgelaufenen Pickerl zu fahren, kann teuer kommen. Theoretisch drohen bis zu 5.000 Euro Strafe. Für Kfz-Besitzer, die derzeit die Begutachtung nicht durchführen lassen können, da dies auf Grund der verordneten Maßnahmen nicht möglich stellt sich die Frage, was bei einer abgelaufenen Frist passiert.
Aktueller Beschluss erlaubt Fristverlängerung bis 31. Mai 2020
Auf diese Fragestellung gibt der aktuelle Gesetzesbeschluss Antwort: Wenn die Überprüfung eines Fahrzeuges nach der bisher geltenden Regelung zwischen Ende März und Ende April 2020 vorgenommen werden müsste – also bei einer Lochung von November oder Dezember 2019 bei Fahrzeugen mit 4-monatiger Toleranzfrist und bei einer Lochung von März oder April 2020 bei Fahrzeugen ohne Toleranzfrist, kann diese nun bis 31. Mai durchgeführt werden. Für die „jüngeren“ Pickerl, also mit Lochung ab Jänner bzw. Mai 2020, können diese Fristen, bei entsprechender Notwendigkeit, durch die Verkehrsministerin theoretisch bis Ende Dezember 2020 erstreckt werden.
Der ÖAMTC begrüßt die Beschlüsse im Nationalrat, da dies in der aktuellen Situation eine wesentliche Erleichterung für viele Fahrzeugbesitzer darstellt. Wir weisen aber darauf hin, dass die Begutachtung trotz Übergangsfrist zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgen sollte. Weitere Informationen zur ÖAMTC Pickerlüberprüfung finden Sie unter: "Die §57a-Begutachtung (Pickerl)"
Foto: ÖAMTC