Was dürfen Asfinag-Mitarbeiter bei Kontrollen? - © Asfinag
Jeder Autobahnfahrer in Österreich kennt sie: Die “Mautsheriffs” der Asfinag. Doch was dürfen die Mitarbeiter der Mautaufsicht wirklich? Wir haben nachgefragt – denn nicht jede Fahrzeugkontrolle ist auch rechtens.
Ferienzeit ist Reisezeit – und falls man mit dem Auto verreist, ist man meist auf Österreichs Autobahnen unterwegs. Genau dort befindet sich auch der Arbeitsplatz des Service- und Kontrolldienstes (SKD), der bei Mautkontrollen sowohl im Auftrag der Asfinag, als auch für die Bezirksverwaltungsbehörden im Einsatz ist.
Alle Aufgaben und Befugnisse sind im Bundesstraßen-Mautgesetz geregelt. Grundsätzlich gilt: “Mautsheriffs” sollen und wollen nicht nur abstrafen, sie stehen bei ihren Kontrollfahrten auch gerne helfend zur Seite, beispielsweise durch Pannenhilfe oder Erste-Hilfe-Leistungen.
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Doch wissen Sie eigentlich, ob Asfinag-Mitarbeiter bei Kontrollen auch dazu berechtigt sind, Ihr Auto zu durchsuchen oder gar Fahrzeugmängel zu beanstanden? Wir haben dazu alle Infos gesammelt.
1. Darf ich von Mitarbeitern der Mautkontrolle angehalten werden?
Ja, man kann von der Straße gewunken und angehalten werden. Dabei gilt jedoch: Fahrzeuglenker müssen durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen gestoppt werden, beispielsweise durch Blaulicht, einer Leuchtschrift am Heck des Kontrollfahrzeuges oder durch Winken mit einer Anhaltekelle.
2. Dürfen Asfinag-Mitarbeiter mein Auto durchsuchen?
Falls man von Asfinag-Mitarbeitern angehalten wurde, stellt sich die Frage, was denn nun eigentlich kontrolliert werden darf. Grundsätzlich wird es sich meist um die korrekte Anbringung der Autobahn-Vignette handeln, um zu überprüfen, ob Betrug oder Mautprellerei vorliegt. Das komplette Fahrzeug durchsuchen dürfen die “Mautsheriffs” jedoch nicht. In diesem Fall müssten Polizeibeamte hinzugezogen werden.
Asfinag-Mitarbeiter sind dazu berechtigt, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers zu klären – zum Beispiel durch Verlangen eines amtlichen Lichtbildausweises. Als Betroffener ist man zur Mitwirkung verpflichtet. Neben der Vignette dürfen außerdem noch die Zulassung und der Typenschein des Fahrzeuges, das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut (GO-Box), der Fahrtenschreiber, der Wegstreckenmesser und das EG-Kontrollgerät kontrolliert werden.
3. Können “Mautsheriffs” auch fehlende Warnwesten, rechtswidriges Verkehrsverhalten oder Fahrzeugmängel beanstanden?
Wie in Punkt 2 erwähnt, sind Asfinag-Mitarbeiter nicht dazu ermächtigt, den Innenraum eines Fahrzeuges zu kontrollieren. Außerdem ist laut Bundesstraßen-Mautgesetz festgelegt, dass Mitarbeiter der Mautaufsicht Fahrzeuge und Lenker nur dann kontrollieren dürfen, wenn der Verdacht eines Mautvergehens vorliegt. Das bedeutet, dass man beispielsweise nicht von “Mautsheriffs” wegen rechtswidrigem Verhalten im Verkehr beanstandet oder bestraft werden kann.
Falls bei einer Vignetten-Kontrolle einem Mitarbeiter beim Blick ins Fahrzeug jedoch auffällt, dass eine Warnweste etc. fehlt, wird er den Fahrer gerne “kostenlos” darauf hinweisen – bei einer Polizeikontrolle zahlt man dagegen.
4. Haben Fahrzeuglenker das Recht, sich Ausweise der Asfinag-Mitarbeiter zeigen zu lassen?
Laut § 17 Abs. 4 BStMG müssen Mautaufsichtsorgane während ihres Dienstes einen Ausweis bei sich haben, aus dem die amtliche Eigenschaft hervorgeht. Falls ein Fahrzeuglenker diesen verlangt, muss er auch vorgewiesen werden. Der Ausweis für Mautaufsichtsorgane hat Scheckkartengröße, ist beidseitig bedruckt und enthält insbesondere folgende Informationen: Lichtbild und Name sowie Dienstnummer des Asfinag-Mitarbeiters.
5. Muss man bei einem Mautvergehen sofort Strafe zahlen?
Bei Verdacht auf Mautvergehen dürfen Asfinag-Mitarbeiter die Vignette kontrollieren. Bei fehlender, abgelaufener oder ungültiger Vignette muss man eine Ersatzmaut vor Ort bezahlen – für Fahrzeuge der Kategorie A 65,00 Euro, für zweispurige Fahrzeuge der Kategorie B 120,00 Euro. Bei manipulierten Vignetten wird es noch teurer, dann beträgt die Ersatzmaut 240,00 Euro (Pkw) beziehungsweise 130,00 Euro (Motorrad).
Falls man nicht vor Ort bezahlt wird der Lenker bei der Behörde angezeigt. Auch wenn man die Anhaltekelle der “Mautsheriffs” ignoriert und stattdessen aufs Gas steigt, wird man zur Anzeige gebracht. Werden die entsprechenden Beträge nicht beglichen, folgen außerdem hohe Verwaltungsstrafen, die von 300,00 bis 3.000 Euro reichen können.
6. Kann ich an einer Weiterfahrt gehindert werden?
Im Falle einer Mautprellerei sind Asfinag-Mitarbeiter nicht nur dazu berechtigt, Geldstrafen zu kassieren. Laut § 28 BStMG können Mautaufsichtsorgane auch die Unterbrechung der Fahrt anordnen und eine Weiterfahrt durch geeignete Vorkehrungen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort etc., verhindern.
Veröffentlicht von Vienna Online
VIENNA ONLINE
TEXT Verena Kaufmann
Quellen: asfinag.at, Bundesstraßen-Mautgesetz und Maut-Ordnung